Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage zu 1. Abgezogen werden über 1m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen.
Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über
Bauwerksfugen werden nach Längenmaß berechnet.
Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes
Mauerwerk, an Metalleinfassungen u.ä. werden nach Längenmaß (m), als
Zulage zu den Preisen der Ziffern 1., 2. und 5. berechnet.
Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und
sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, werden nach
Stückzahl berechnet.
Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen, getrennt nach Form,
Abmessungen und Ausführungen, als Zulage zum Preis nach Ziffer 1.
werden nach Stückzahl berechnet.
Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen, getrennt nach Art und Abmessung, nach Stückzahl, werden als Zulage zum Preis nach Ziffer 5 berechnet.
Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessungen, werden
nach Stückzahl berechnet.
Schneefanggitter einschließlich Stützen, werden nach Längenmaß (m)
berechnet.
Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen werden nach Stückzahl
berechnet.
Metallpreise (z.B. Kupfer, Zink etc.) sind Tagespreise.
VII. Zahlungen
Bei Erteilung eines Auftrages sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Werktagen zu zahlen.
Die Schlussrechnung einschließlich der Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Skonto-Abzüge werden nicht akzeptiert. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht
verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden
ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß
geleistet, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussabrechnung zu erteilen.
Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber hat die Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.
VIII. Besondere Zahlungsverpflichtungen
Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18 338 gesondert berechnet. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines
Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis – ohne vorausgegangene
umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber – aufgefordert und
kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die anfallenden
Kosten zu erstatten.
IX. Mitbenutzung an der Baustelle
Es wird dem Auftragnehmer das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste
und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu
entnehmen. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.
X. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben das Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung. Der Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek zu.
XI. Rücktritt vom Vertrag
Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die
Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung
trotz Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits
ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% (zehn Prozent) der Auftragssumme als Schadensersatz.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit
Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Vertrag bleibt damit im Übrigen wirksam.
Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden.
Mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.
XIII. Allgemeine Informationspflicht, § 36 VSBG
Im Falle von Streitigkeiten aus mit unserer Firma Dachdeckermeister
Garling GmbH geschlossenen Verträgen findet gegenüber Verbrauchern
das Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) nicht statt.
XIV. Informationspflicht nach Entstehung der Streitigkeit, § 37 VSBG
Die für die Dachdeckermeister Garling GmbH zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle ist die
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8,
77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851/7957940
Fax 07851/7957941
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
Die Dachdeckermeister Garling GmbH beteiligt sich nicht an
Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.